d) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Argumentation der Gemeinde sei widersprüchlich. Einerseits räume sie ein, dass die Baute aufgrund der Gebäudefläche als Hauptgebäude gelte. Andererseits betone sie die Wichtigkeit einer klaren Hierarchie zwischen dem Hauptbau und dem «Anbau». Damit werde der Normzweck, aus Gründen des Ortsbildschutzes in der Zone W2a keine grossflächigen Flachdächer zuzulassen, torpediert. Besondere Verhältnisse seien keine ersichtlich. Die Baute könne ohne Weiteres auf eine Fläche von 40 m2 reduziert werden.