In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 ergänzt die Gemeinde, da beim Anbau die Masse gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. a GBR überschritten würden, gelte er als Hauptbau. Die Kommission für Bau und Betriebe sowie der Gemeinderat hätten das Ausnahmegesuch gutgeheissen und an der gängigen Praxis festgehalten. Zudem gliedere sich der Erweiterungsbau mit einem Flachdach deutlich besser ins Quartier ein, da eine Hierarchie zwischen Haupt- und Erweiterungsbau sowie eine Unterscheidung zwischen alt und neu erkennbar sei.