6/12 BVD 110/2022/174 Durch das Flachdach entstehe ein ästhetisch schlichterer Bau als bei Einhaltung der vorgeschriebenen Dachform. Mit dem Flachdach könne die Hierarchie zwischen Hauptgebäude und Anbau stärker verdeutlicht werden. Durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung würden auch keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt. Weiter habe sie bereits bei anderen Anbauten die Ausnahmebewilligung zum Bau eines Flachdaches erteilt.