c) Die Gemeinde führt im angefochtenen Bauentscheid aus, die besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG würden aus dem Ausnahmegesuch hervorgehen. Die Ausnahmebewilligung verletze keine öffentlichen Interessen. Das öffentliche Interesse, das grundsätzlich in der Einhaltung der Bauvorschriften begründet liege, werde nicht beeinträchtigt. 16 BGer 1C_561/2019 vom 12.10.2020 E. 3.3 17 Pag. 88 f. der Vorakten 18 Baureglement der Gemeinde Kirchlindach vom 22. Juni 2010, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 12. Juni 2012 19 Erläuterungsbericht zur Ortsplanungsrevision vom 21.6.2010, S. 33, Ziff. 5.3 20 Pag. 129 der Vorakten