b) Gemäss Grundriss-, Schnitt-, Fassaden-, Umgebungs- und Erschliessungsplan vom 21. März 2022 ist für die Zweitwohnung ein Flachdach vorgesehen. Die Zweitwohnung weist eine Gebäudefläche von 56.45 m2 und damit von mehr als 40 m2 auf. Sie bedarf unbestrittenermassen einer Ausnahmebewilligung für die Dachgestaltung. Der Beschwerdegegner stellte am 21. März 2022 ein Ausnahmegesuch und begründete dies wie folgt: Um den Anbau vom best. Gebäude zu differenzieren und ästhetisch sauber zu trennen ist ein Flachdach ideal. Der Anbau wirkt damit leichter und ordnet sich dem best. Hauptgebäude unter. Ein Schrägdach wäre aus unserer Sicht viel zu mächtig.20