Für An- und Nebenbauten ist die Dachform demgegenüber frei (vgl. Art. 414 Abs. 3 GBR). Das Gemeindebaureglement enthält sowohl für die bewohnten als auch die unbewohnten An- und Nebenbauten Bestimmungen. Bewohnte An- und Nebenbauten oder Gebäudeteile sind eingeschossige Gebäude, die für den dauernden Aufenthalt von Mensch und Tier bestimmt sind und die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten (Art. A121 Abs. 1 GBR). Gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. a GBR gilt für bewohnte An- und Nebenbauten eine Gebäudefläche von maximal 40 m2. Auch für die unbewohnten An- und Nebenbauten (vgl. Art. A122 GBR) gilt eine Gebäudefläche von maximal 40 m2 (Art. 215 Abs. 2 Bst.