414 Abs. 1 GBR). In der Wohnzone W2a sind nur symmetrisch geneigte Schrägdächer von 20 bis 40 Grad Neigung oder asymmetrische Schrägdächer innerhalb der Dachbegrenzungslinie zugelassen (vgl. Art. 414 Abs. 2 GBR). Auch der Erläuterungsbericht zur Ortsplanungsrevision vom 21. Juni 2010 hält ausdrücklich fest, dass (symmetrisch) geneigte Dächer in der Wohnzone W2a vorgeschrieben seien.19