a) Das Baureglement der Gemeinde Kirchlindach regelt in den Art. 411 ff. GBR18 die Bau- und Aussenraumgestaltung. Bauten und Anlagen sind nach den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (vgl. Art. 411 Abs. 1 GBR). In Art. 414 GBR ist die Dachgestaltung normiert. Die Dachgestaltung hat sich grundsätzlich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, die das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen (vgl. Art. 414 Abs. 1 GBR).