keine Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung.16 Das Bauvorhaben wurde im Anzeiger der Region Bern am 6. und 13. April 2022 publiziert.17 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen auf eine persönliche Benachrichtigung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BewD anspielen, erweist sich ihre Rüge ebenfalls als unbegründet. 4. Ausnahmebewilligung für das Flachdach