c) Die Bekanntmachung von Baugesuchen ist in den Art. 25 ff. BewD geregelt und obliegt der Baubewilligungsbehörde.15 Die Baubewilligungsbehörde macht das Gesuch durch Veröffentlichung bekannt (vgl. Art. 26 Abs. 1 BewD). Die Veröffentlichung erfolgt an zwei aufeinanderfolgenden Herausgabedaten im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. Vorbehalten bleibt die Veröffentlichung im Amtsblatt, wenn die Gesetzgebung dies vorsieht (Art. 26 Abs. 2 BewD). Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich, wenn ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur die Nachbarinnen und Nachbarn betrifft. Diesfalls genügt die Mitteilung an diese Personen (Art. 27 Abs. 1 BewD; sog. kleine Baubewilligung). Die