b) Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Da es sich um eine «Kann»- Formulierung handelt, liegt es im Ermessen der Baubewilligungsbehörde, ob sie eine Einigungsverhandlung durchführt oder nicht. Die Parteien haben keinen Anspruch auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung.14 Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden ist folglich unbegründet. Hinsichtlich der Ausstandsvorschriften wurde soeben dargelegt, dass diese eingehalten wurden.