Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, sie habe auf eine Einigungsverhandlung verzichtet, da die entscheidrelevanten Fakten bekannt gewesen seien. Ob der Baugesuchsteller und/oder der Grundeigentümer die Nachbarschaft über das Vorhaben informiert habe, sei nicht Sache des öffentlichen Rechts. Die Bekanntmachung des Bauvorhabens sei am 6. und 13. April 2022 im Anzeiger der Region Bern erfolgt. Der Beschwerdegegner bringt vor, es bestehe keine Pflicht zur Durchführung einer Einigungsverhandlung. Er habe erfolglos das Gespräch mit den Beschwerdeführenden gesucht. Eine Einigungsverhandlung sei aussichtslos erschienen, weshalb darauf habe verzichtet werden können.