Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Durchführung einer Einigungsverhandlung von der Gemeinde bzw. vom Beschwerdegegner als aussichtslos beurteilt worden sei, ohne dass die Standpunkte diskutiert worden seien. Es sei den Beschwerdeführenden nach wie vor ein Anliegen, die gegenseitigen nachbarlichen Interessen zu besprechen und eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.