Es sei unklar, weshalb die Gemeinde keine Einigungsverhandlung durchgeführt habe. Sie ergänzen in ihren Schlussbemerkungen vom 7. März 2023, aufgrund der ungenauen Pläne wäre eine Einigungsverhandlung angezeigt gewesen. Der Beschwerdegegner habe weder während noch nach der Einsprachefrist das Gespräch gesucht. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Durchführung einer Einigungsverhandlung von der Gemeinde bzw. vom Beschwerdegegner als aussichtslos beurteilt worden sei, ohne dass die Standpunkte diskutiert worden seien.