a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Verzicht auf eine Einigungsverhandlung trotz ihrer in der Eingabe vom 24. August 2022 vorgebrachten, berechtigten Einwände und Fragestellungen erwecke den Eindruck, dass der J.________ in unbefugter Weise auf das Verfahren Einfluss genommen habe. So hätten sie in ihrer Eingabe gerügt, dass es weder der Grundeigentümer noch der Baugesuchsteller für nötig befunden habe, ihnen als unmittelbare Nachbarn das Projekt und die Beweggründe dafür vorzustellen sowie auf Einwände und Fragen einzugehen, wie es eigentlich bei derartigen Projekten unter Nachbarn üblich sei. Es sei unklar, weshalb die Gemeinde keine Einigungsverhandlung durchgeführt habe.