Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bauentscheid von der Ressortvorsteherin L.________ mitunterzeichnet wurde. Da die Beschwerdeführenden diesbezüglich keine Beanstandungen vorgebracht haben, ist davon auszugehen, dass die Ressortvorsteherin mit dem Beschwerdegegner nicht verwandt ist. Zusammengefasst wurden keine Ausstandsregeln verletzt. 7 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 8 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 44 9 Gemeindeordnung der Gemeinde Kirchlindach vom 5. Dezember 2016, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und