47 Abs. 2 GG vor. Die Beschwerdeführenden konnten am 2. Juni 2022 im vorinstanzlichen Verfahren bereits Schlussbemerkungen einreichen. Aufgrund des erst im Anschluss daran ergangenen Fachberichts zu den energietechnischen Massnahmen12 erhielten sie mit Schreiben vom 21. Juli 2022 erneut Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Dass die Bauinspektorin den Beschwerdeführenden in diesem Schreiben zugleich mitteilte, es sei vorgesehen, positiv über das Bauvorhaben zu verfügen,13 vermag deshalb noch keine Ausstandspflicht zu begründen.