Auch er erhielt vorgängig Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern.11 Es bestehen folglich keine Hinweise darauf, dass G.________ und K.________ bei der Behandlung des Baugesuchs behördlich mitgewirkt haben. Dass sich beide vorgängig zum Geschäft äussern konnten, ist gemäss Art. 48 Abs. 2 GG zulässig und bewirkt keine Verletzung der Ausstandsregeln oder gar des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Bauinspektorin am Bauvorhaben ein unmittelbar persönliches Interesse im Sinne von Art. 47 Abs. 1 GG hat – dies wurde von den Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig liegt ein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 2 GG