47 Abs. 2 Bst. a GG) oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt (Art. 47 Abs. 2 Bst. b GG). Demgegenüber sind im Gemeindegesetz die in Art. 9 Abs. 1 Bst. b und f VRPG aufgeführten Ausstandsgründe der Mitwirkung am Vorentscheid und die mit der Generalklausel erfassten Befangenheitstatbestände wie beispielsweise die Vorbefassung oder die Voreingenommenheit nicht enthalten.8 Weiter bestimmt Art. 48 Abs. 1 GG, dass Ausstandspflichtige von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen müssen. Sie dürfen sich jedoch vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern (Art. 48 Abs. 2 GG). Art. 19 der Gemeindeordnung der Gemeinde Kirchlindach9 wiederholt diese Ausstandsregeln.