VRPG). Die Ausstandspflicht für die Mitglieder und das Personal kommunaler Behörden ist in Art. 47 ff. GG7 geregelt. Die Ausstandsgründe des Gemeindegesetzes sind grundsätzlich milder als jene des VRPG. Gemäss Art. 47 Abs. 1 GG ist bei der Behandlung eines Geschäfts ausstandspflichtig, wer daran unmittelbar persönliche Interessen hat. Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönlichen Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Art. 47 Abs. 2 Bst.