Der Beschwerdegegner erklärt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2022, sein Vater G.________ sei bis 31. Dezember 2022 J.________ von Kirchlindach [gewesen]. G.________ sei bei der Behandlung des Ausnahmegesuchs durch den Gemeinderat in den Ausstand getreten. Im Übrigen gehe durch die Mitteilung der Bauinspektorin keine unzulässige Vorbefassung einher. Die Einschätzung sei anhand der damaligen Erkenntnisse erfolgt, unter Vorbehalt abweichender Erkenntnisse nach Vorliegen der Schlussbemerkungen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Baubewilligungsbehörden solche Beurteilungen abgäben.