a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, Grundeigentümer der Parzelle Nr. I.________ sei der J.________ von Kirchlindach, G.________. Baugesuchsteller sei sein Sohn. Der Gemeinderat habe das Ausnahmegesuch bezüglich Flachdach behandelt. Weiter habe ihnen die Bauinspektorin am 27. Juli 2022, noch bevor sie Schlussbemerkungen hätten einreichen können, mitgeteilt, dass voraussichtlich positiv über das Bauvorhaben verfügt werde. Damit habe die Bauverwaltung den Entscheid vorweggenommen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Rolle des Grundeigentümers das voreilige Vorgehen der Bauinspektorin beeinflusst habe.