Das Unterschriftserfordernis nach Art. 10 Abs. 2 BewD soll lediglich verhindern, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerschaft nicht zustimmt. Die Grundeigentümerschaft, die nicht zugleich Baugesuchstellerin ist, kann daher weder als Hauptpartei noch als Beigeladene am Verfahren 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion