c) Die Beschwerdeführenden richten ihre Beschwerde auch gegen den Gesamteigentümer der Bauparzelle Nr. I.________. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD3 ist bei Bauten auf fremdem Boden das Baugesuch auch von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen. Das bedeutet aber nicht, dass sie am Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahren beteiligt ist. Das Unterschriftserfordernis nach Art. 10 Abs. 2 BewD soll lediglich verhindern, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerschaft nicht zustimmt.