3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde stellt in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 keine Anträge, schliesst aber sinngemäss auf die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2022 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 verzichtete die Gemeinde auf Schlussbemerkungen. Der Beschwerdegegner reichte am 27. Februar 2023 Schlussbemerkungen ein. Am 7. März 2023 reichten auch die Beschwerdeführenden