1. Der Bauentscheid sei aufzuheben. 2. Eventuell: Der Bauentscheid sei teilweise aufzuheben und zwecks Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell: Der Bauentscheid sei aufzuheben und die Sache sei infolge Befangenheit der Bauverwaltung an das Regierungsstatthalteramt zur Beurteilung zu übergeben. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -