Davon wird den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten ein Fünftel zugesprochen, ausmachend CHF 766.80. Da keine Gegenpartei am Verfahren beteiligt ist, der diese Kosten auferlegt werden können, hat die Gemeinde als Vorinstanz diese Parteikosten der Beschwerdeführenden zu übernehmen.35 Die Überbindung dieser Kosten an die Gemeinde und nicht an das AGR ist gerechtfertigt, da einzig die von der Gemeinde angeordnete Wiederherstellung aufzuheben ist, bei welcher sie – im Unterschied zum zu Recht erteilten Bauabschlag – nicht an eine Beurteilung des AGR gebunden ist. III. Entscheid