Baubewilligung für diese drei Bauvorhaben sowie auf Aufhebung von Ziffer 3.3 (Kostenverlegung) werden dagegen abgewiesen, womit sie diesbezüglich als unterliegend zu gelten haben. Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführenden zu einem Fünftel als obsiegend und zu vier Fünfteln als unterliegend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden haben damit Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1600.00 zu tragen. Dem AGR können keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können auch ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 trägt daher der Kanton.