Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Aufhebung von Ziffer 3.2 (Wiederherstellung) des angefochtenen Entscheids. Ihre Anträge auf Aufhebung von Ziffer 3.1 (Bauabschlag für den Neubau eines Bienenhauses, eines Viehunterstandes und eines Zufahrtswegs) und Erteilung der