c) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel (Augenschein, Amtsbericht Amt für Veterinärwesen Kanton Bern, Parteiverhör, Gutachten zum Bestand an Wildbienen in Fanel und dem Sammelverhalten der lokal gehaltenen Honigbienen, Amtsbericht der zuständigen Bieneninspektorin) konnte daher verzichtet werden, da von diesem Beweismittel keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.31