b) Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfügung des AGR erging (vgl. E. 2), wird im Dispositiv des vorliegenden Entscheids (erstmals) ausdrücklich verfügt, dass eine Bewilligung nach Art. 16a RPG (Zonenkonformität) sowie eine Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24 ff. RPG zu verweigern ist.