a) Insgesamt sind der Bauabschlag für den Neubau eines Bienenhauses, eines Viehunterstandes und eines Zufahrtswegs gemäss Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids vom 21. September 2022 sowie die in Ziffer 3.3 dieses Entscheids den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. Die angeordnete Wiederherstellung gemäss Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids durch Entfernung und sachgerechte Entsorgung der beiden bestehenden Bienenstöcke ist dagegen aufzuheben; diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.