6. Kosten Baubewilligungsverfahren a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Kosten des Baubewilligungsverfahrens hätten der Bedeutung der Bausache Rechnung zu tragen. Vorliegend gehe es um kleine bauliche Massnahmen, womit auch die amtlichen Kosten tief anzusetzen seien. Dennoch seien neben der Gebühr der Gemeinde Expertisekosten im Umfang von nochmals fast 120 % der Grundgebühr verrechnet worden. Dies stehe in einem Missverhältnis zur Bedeutung der Bausache und verletze damit Art. 52 Abs. 2 BewD. Die Expertisenkosten hätten auf ein vernünftiges Mass reduziert bzw. nur in reduziertem Umfang ihnen überbunden werden dürfen.