Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit.28 Gestützt auf die Ausführungen zur fehlenden Baubewilligungspflicht (vgl. E. 6c) ist im vorliegenden Fall von bloss zwei Bienenstöcken weder hinsichtlich des Landschaftsschutzes noch hinsichtlich des Umwelt- oder Tierschutzes von einer Störung der öffentlichen Ordnung in diesem Sinne auszugehen. Damit steht fest, dass die von der Gemeinde im angefochtenen Entscheid angeordnete Entfernung und sachgerechte Entsorgung der beiden Bienenstöcke als Wiederherstellungsmassnahme nicht rechtmässig ist. Die entsprechende Anordnung (Ziff. 3.2 des Entscheids) ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.