d) Im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens kann auch die Beseitigung baubewilligungsfreier Bauten und Einrichtungen verlangt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung stören.27 Ist dies der Fall, so ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, Landschafts- oder Umweltschutzes (Art. 1b Abs. 3 BauG).