Eine Beeinträchtigung der Umwelt nach Art. 7 Abs. 1 BewD oder der Schutzziele des BLN-Gebiets (insb. des Schutzziels Nr. 3.5 «Erhaltung […] der charakteristischen Pflanzen- und Tierarten) nach Art. 7 Abs. 2 BewD könnte jedoch zu bejahen sein, wenn von zwei Bienenvölkern eine Bedrohung für den Bestand der in dieser Umgebung allenfalls vorkommenden Wildbienen ausgehen würde. Dies schloss die ANF in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2022 zwar nicht aus, bezog sich dabei jedoch auf das ersuchte Bauvorhaben eines Bienenhauses mit 18 Bienenvölkern und beschränkte sich dabei auf eine allgemeine Empfehlung ohne weitere detaillierte Abklärungen hinsichtlich der