Auch wenn es sich bei den hier zu beurteilenden zwei Bienenstöcken um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD handelt, so wäre die Baubewilligungspflicht dennoch zu bejahen, wenn die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 oder 2 BewD erfüllt sind. Hinsichtlich der Einordnung in die Landschaft kann bei der bescheidenen Dimensionierung von zwei nebeneinanderstehenden Bienenmagazinen eine erhebliche Veränderung des Raums im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BewD oder eine Beeinträchtigung des BLN-Gebiets Nr. 1208 «Rive sud du lac de Neuchâtel» bzw. deren Schutzziele (vgl. Inventarblatt Ziff. 3) im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BewD ausgeschlossen werden.