b BewD. Nicht zu beurteilen ist hier, ab welcher Anzahl mobiler Bienenmagazine die Schwelle der kleinen Nebenanlage überschritten wird, wobei immerhin festgehalten werden kann, dass dies bereits bei einer noch geringen Anzahl der Fall sein dürfte. Auch wenn es sich bei den hier zu beurteilenden zwei Bienenstöcken um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD handelt, so wäre die Baubewilligungspflicht dennoch zu bejahen, wenn die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 oder 2 BewD erfüllt sind.