Da hier nur zwei Bienenmagazine bestehen, handelt es sich aufgrund der bescheidenen Dimensionen von zwei nebeneinanderstehenden Magazinen um ein geringfügiges Bauvorhaben bzw. um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. Nicht zu beurteilen ist hier, ab welcher Anzahl mobiler Bienenmagazine die Schwelle der kleinen Nebenanlage überschritten wird, wobei immerhin festgehalten werden kann, dass dies bereits bei einer noch geringen Anzahl der Fall sein dürfte.