Die beiden zu beurteilenden Bienenstöcke in Magazinen stehen unstreitig nicht in fester Beziehung zum Erdboden, sondern sind mobil. Geht es um mehrere Bienenmagazine, so sind diese gemeinsam und nicht einzeln zu beurteilen. Da hier nur zwei Bienenmagazine bestehen, handelt es sich aufgrund der bescheidenen Dimensionen von zwei nebeneinanderstehenden Magazinen um ein geringfügiges Bauvorhaben bzw. um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.