Sie würden weder den Raum äusserlich erheblich ändern, noch beeinträchtigten sie die Umwelt. Damit seien sie als baubewilligungsfrei zu qualifizieren. Die bisherige Bienenhaltung erfolge damit aus baugesetzlicher Sicht legal. Die zwei Bienenstöcke würden zudem keine Störung der Allgemeinheit darstellen und gestützt auf die Beurteilung der Fachstelle Bienen keinen negativen Einfluss auf die allfällige Wildbienenpopulation im angrenzenden Naturschutzgebiet ausüben. Es fehle damit bereits am öffentlichen Interesse für den Rückbau der Bienenstöcke. Weiter sei dieser Rückbau unverhältnismässig.