b) Die Beschwerdeführenden rügen, der Rückbau des aktuellen Zustands könne nicht angeordnet werden. Bei baubewilligungsfreien Bauten könne gemäss Art. 1b Abs. 3 BauG die entsprechenden baupolizeilichen Massnahmen nach Art. 45 ff. BauG nur verfügt werden, wenn diese Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung, namentlich die öffentliche Sicherheit, Gesundheit, das Ortsbild oder den Landschafts- und Umweltschutz stören. Sie würden ihre Bienen in Magazinen halten. Diese Art der Bienenstöcke stünden in keiner festen Beziehung zum Erdboden und könnten jederzeit bewegt werden. Sie würden weder den Raum äusserlich erheblich ändern, noch beeinträchtigten sie die Umwelt.