Eine Wiederherstellung sei gesetzlich verankert und im öffentlichen Interesse. Die Entfernung und sachgerechte Entsorgung der illegal erstellten Bienenstöcke sei sowohl geeignet wie auch erforderlich, um den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen und würden im Rahmen der Zumutbarkeit keine übermässige Belastung für die Bauherrschaft darstellen. Die Kosten für die Wiederherstellung würden vorliegend gering ausfallen und aus ökologischer Sicht seien die anzuordnenden Massnahmen für den Rückbau ebenfalls verhältnismässig.