Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2022 in allgemeiner Weise aus, dass auch gegen baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen baupolizeiliche Massnahmen im Sinne von Art. 45 ff. BauG verfügt werden könnten, allerdings nur, wenn sie «die öffentliche Ordnung stören», insbesondere, wenn dadurch Sicherheit und Gesundheit (von Mensch und Tier) gefährdet sind. Den im Bericht von der ANF gemachten Angaben zu den bedrohten Wildbienen sei zu folgen. Eine Wiederherstellung sei gesetzlich verankert und im öffentlichen Interesse.