Damit erscheint das geplante Bienenhaus als überdimensioniert, womit diesem im konkreten Fall sowohl die Standortgebundenheit abzusprechen ist als auch überwiegende Interessen des Landschaftsschutzes (BLN-Gebiet) entgegenstehen. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass bei der im Rahmen von Art. 24 RPG vorzunehmenden Standortevaluation hier aufgrund des BLN-Gebiets und dessen grösstmöglichen Schonung nicht nur Alternativen innerhalb der Bauzone, sondern auch solche ausserhalb der Bauzone einzubeziehen sind. Eine Begründung der Beschwerdeführenden, wonach der gewählte Standort der insgesamt vorteilhafteste ist, welcher den kleinsten Eingriff für das BLN-Gebiet bedeutet, fehlen gänzlich.