Dies gilt umso mehr, als sich das Bienenhaus in einem BLN-Gebiet befindet, in welchen das Gebot der grösstmöglichen Schonung gilt (Art. 6 Abs. 1 NHG23). Der Beschränkung der Grösse einer Baute auf das aus objektiver Sicht maximal Nötige ist daher hier noch grössere Beachtung zu schenken. Dies ist vorliegend unterblieben. Damit erscheint das geplante Bienenhaus als überdimensioniert, womit diesem im konkreten Fall sowohl die Standortgebundenheit abzusprechen ist als auch überwiegende Interessen des Landschaftsschutzes (BLN-Gebiet) entgegenstehen.