Zudem steht ihnen das bestehende Gebäude A.________ Nr. 12 zur Verfügung, um allfälliges weiteres Material im Zusammenhang mit einer Bienenzucht unterzubringen oder allfällige, damit in Zusammenhang stehende Arbeitsprozesse (welche unter einem Dach zu erfolgen haben) vorzunehmen. Mangels anderer Angaben der Beschwerdeführenden muss daher aus diesen Umständen geschlossen werden, dass die objektive und tatsächliche Notwendigkeit des Raums hinter den Bienenkästen zu verneinen ist. Dies gilt umso mehr, als sich das Bienenhaus in einem BLN-Gebiet befindet, in welchen das Gebot der grösstmöglichen Schonung gilt (Art. 6 Abs. 1 NHG23).