Die Beschwerdeführenden haben es (neben der fehlenden Einreichung eines für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nötigen und begründeten Ausnahmegesuchs) unterlassen, im Baugesuch und in den damit eingereichten Plänen näher darzulegen, welchem Zweck dieser Raum dienen soll bzw. wieso dieser in der geplanten Grösse für die Bienenhaltung nötig sein soll. Eine entsprechende Erklärung lässt sich auch den diversen Eingaben im Baubewilligungsverfahren und im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen. Sie haben damit den im Rahmen der Standortgebundenheit von ihnen zu erbringenden Nachweis des tatsächlichen und objektiven Bedürfnisses eines Bienenhauses dieser Grösse nicht erbracht.