Das vorliegend zu beurteilende Bienenhaus bietet nicht nur Platz für 18 Bienenkästen, hinter diesen Bienenkästen soll sich zudem ein begehbarer Raum mit einer Grundfläche von rund 4.80 m x 1.50 m befinden. Die Beschwerdeführenden haben es (neben der fehlenden Einreichung eines für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nötigen und begründeten Ausnahmegesuchs) unterlassen, im Baugesuch und in den damit eingereichten Plänen näher darzulegen, welchem Zweck dieser Raum dienen soll bzw. wieso dieser in der geplanten Grösse für die Bienenhaltung nötig sein soll.