überschneidet.21 Weiter muss die Standortgebundenheit einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen; so verbietet das grundsätzliche Bauverbot ausserhalb der Bauzone die Bereitstellung von Bauten und Anlagen auf Vorrat und über die tatsächlich standortgebundenen Bedürfnisse hinaus. Es muss mit anderen Worten der Nachweis eines objektiven Bedürfnisses für Standort, Umfang und Ausgestaltung 20 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 21 Muggli, Praxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24 N. 5.